Seniorenratgeber

95 VORSORGE FÜR UNFALL, KRANKHEIT UND ALTER Kanzlei Köhne, Kulle & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Sylvia Holland (Fachanwältin für Familienrecht), Martina Hacker, Tomas Hacker Tätigkeitsbereiche: Arbeitsrecht Bank- und Kreditrecht Baurecht Erben und Verschenken Familienrecht Grundstücks- /ImmobilienR Vertragsrecht Mietrecht S teuerrecht Testament Versicherungsrecht Vorsorgevollmacht Rechtsanwälte Kanzlei Petershausen: Marbacher Straße 6 Tel.: 08137/93100 • Fax: 08137/3200 • e-mail: sek.ph@kkkk.eu • Internet: www.kkkk.eu Weitere Büros in München, Neufahrn, Gräfelfing und Erding benkreise übernehmen soll. Somit kann im Ernstfall schnell gehandelt werden, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zutreffen bzw. rechtliche Angelegenheiten selbst zu regeln. Vor- aussetzung hierfür ist die Geschäftsfähigkeit des Voll- machtgebers. Eine durch den Vollmachtgeber unterschriebene Vor- sorgevollmacht ist gültig (siehe auch Pkt 11.4.). Aller- dings ist unter Umständen eine öffentliche Beglaubi- gung oder notarielle Beurkundung erforderlich z.B. für Immobiliengeschäfte, Pass- und Meldewesen, Eintra- gungen ins Handelsregister. Die öffentliche Beglaubigung können Sie von Ihrer Be- treuungsstelle (Kosten: 10 €) vornehmen lassen, für eine notarielle Beurkundung ist ein Notar erforderlich. Die jeweilige Höhe der Gebühr erfahren Sie beim Notar. Vor Eröffnung eines Betreuungsverfahrens, fragt das Betreuungsgericht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer an, ob eine registrierte Vor- sorgevollmacht existiert. Wird dem Betreuungsgericht die Existenz einer Vorsorgevollmacht bekannt, wird kein Betreuungsverfahren eröffnet bzw. das Verfahren wiedereingestellt. Für nicht notariell erstellte Vorsorgevollmacht, besteht die Möglichkeit der Registrierung gegen Gebühr bei der Bundesnotarkammer: Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer Postfach 08 01 51, 10001 Berlin Hausanschrift: Kronenstraße 42, 10117 Berlin Tel.: 0800 3550500 (gebührenfrei) Mo-Do: 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag: 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr Fax: 030 38386677 E-Mail: info@vorsorgeregister.de www.vorsorgeregister.de 11.2 Die Betreuungsverfügung Für geschäftsfähige Bürger, die keine Vorsorgevoll- macht erstellen wollen oder können, ist die Betreu- ungsverfügung eine weitere Option, eine rechtliche Vorsorge für den Ernstfall zu treffen (siehe auch Pkt. 11.4.). Damit der gewünschte Betreuer für den Betroffe- nen rechtliche Entscheidungen treffen kann, bedarf es allerdings der Bestellung durch das Betreuungsgericht, im Rahmen eines Betreuungsverfahrens. In der Betreuungsverfügung können die Wünsche und Bedingungen für die Ausübung der zukünftigen Be- treuung sowie der spezielle Betreuerwunsch, festlegt werden. Ist die vorgeschlagene Person gewillt und ge- eignet, die Betreuung zu übernehmen, hat sich das Be- treuungsgericht an den festgelegten Wunsch zu halten. Der gerichtlich bestellte Betreuer muss sich ebenfalls nach den niedergelegten Wünschen und Bedingungen des Betroffenen im Rahmen der Betreuungsausübung richten. In einer Vorsorgevollmacht ist die Betreuungsverfü- gung i. d. R. bereits eingebunden. Eine Betreuungsverfügung kann öffentlich beglaubigt oder notariell beurkundet werden. 11.3 Die Patientenverfügung Bürger können in guten Zeiten, d. h. solange sie einwilli- gungsfähig sind, ihre Wünsche in medizinischer Hinsicht schriftlich in einer Patientenverfügung niederlegen. Dies können Medikations- und Behandlungswünsche aber auch der Wunsch nach einem Behandlungsabbruch, die Gestaltung der Sterbebegleitung u. a. beinhalten, immer in Bezug auf eine festgelegte gesundheitliche Situation. Die Patientenverfügung kommt zum Tragen, wenn sich die Betroffenen nicht mehr adäquat äußern können und medizinische Entscheidungen getroffen werden müssen. Es ist zu empfehlen, sich vor der der Ausfertigung zu in- formieren bzw. beraten zu lassen, da dieses Thema sehr

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