Seniorenratgeber
67 PFLEGERISCHE VERSORGUNG ÄLTERER MENSCHEN Kontakt: Weiherweg 6 85757 Karlsfeld Telefon 08131/299020 info@hae-karlsfeld.de Ein Platz zum Leben Anzeige_Haus_Anna_Elisabeth.indd 1 25.05.20 11:04 Kontakt: eiherweg 6 85757 Karlsfeld Telefon 08131/29 020 i nfo hae-karlsfeld.de i l t Anzeige_Haus_An a_Elisabeth.ind 1 25.05.20 1 :04 nur gesundheitliche Einschränkungen berücksichtigt, sondern auch kognitive Beeinträchtigungen im Sinne einer einschränkten Alltagskompetenz. Mit dieser Reformierung haben daher mehr Pflegebe- dürftige Anspruch auf Leistungen. Grundsätzlich ist die Pflegeversicherung ein Teilleis- tungssystem. Somit sind die Leistungen auf Höchstbe- träge gesetzlich festgelegt. Zusätzliche Bedarfe unter- liegen der privaten Finanzierung. Ist dies nicht möglich, können Leistungen bei dem zu- ständigen Sozialhilfeträger beantragt werden. Es gelten zwei Grundsätze: Prävention und Rehabilitation haben Vorrang vor Pflegeleistungen Häusliche Pflege hat Vorrang vor stationärer Pflege Weitere Informationen erhalten Sie: www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pfle- ge/online-ratgeber-pflege/die-pflegeversicherung.html Wie wird ein Pflegegrad beantragt? Zum Erhalt von Leistungen aus der Pflege aus der ge- setzlichen Pflegeversicherung, ist ein Antrag (formlose Antragstellung möglich) bei der Pflegekasse erforder- lich. Sie finden die Pflegekasse bei Ihrer zuständigen Krankenkasse. Wichtig ist, dass die Bewilligung von Leistungen erst ab Antragstellung erfolgt. Es müssen allerdings folgende Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein: die Vorversi- cherungszeit muss geleistet sein oder eine Pflegebe- dürftigkeit vorliegen bzw. ein Pflegegrad bereits erteilt sein. Beratung und Unterstützung erhalten Sie bei Ihrer zu- ständigen Pflegekasse, bei den Beratungsstellen (siehe Punkt 3.2) sowie im Pflegestützpunkt. Der Ermittlung des Pflegegrades: Die Pflegebegutachtung erfolgt bei gesetzlich versicher- ten Pflegebedürftigen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Dabei wird nach festgelegten Kriterien anhand von 6 Modulen, der Grad der Beein- trächtigung von Selbständigkeit und Fähigkeitsstörun- gen unter Berücksichtigung der Alltagskompetenz, er- mittelt. Anhand des vorliegenden Gutachtens entscheidet die zuständige Pflegekasse über die Erteilung eines Pfle- gegrades. Nach Zugang des Schreibens besteht eine Widerspruchsfrist von 4 Wochen. Es besteht der Grundsatz: Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2-5 erhalten Leistungen aus der gesetz- lichen Pflegeversicherung. Der Pflegegrad 1 hat eine Sonderstellung. Es wird davon ausgegangen, dass nur eine geringe Beeinträchtigung vorliegt und diese Pfle- gebedürftigen nicht alle Leistungen erhalten müssen. Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad I können neben dem Entlastungsbetrag von 125 €, bei Bedarf Leistun- gen für einen Wohngruppenzuschlag (ambulant betreu- te Wohngemeinschaften), Zuschüsse im Rahmen der Wohnraumanpassung, die Versorgung mit Pflegehilfs- mitteln sowie zur Aktivierung und Betreuung in statio- nären Einrichtungen, erhalten bzw. Beratungsleistungen und Pflegekurse in Anspruch nehmen.
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