Seniorenratgeber
66 PFLEGERISCHE VERSORGUNG ÄLTERER MENSCHEN 7 Pflegerische Versorgung älterer Menschen Für die Bürger des Landkreises Dachau ist ein vielfäl- tiges Angebot im Rahmen der pflegerischen Versor- gung vorhanden. Diese Angebote sollen im Folgenden vorgestellt werden. Aufgrund der Vielfältigkeit, ist es oft nicht einfach, die richtige Versorgungsform, das passende Angebot zu finden. Hilfe- und Ratsuchende können Unterstützung bei den Pflegekassen, den Seniorenberatungen (siehe Kapitel Aktiv im Alter „Seniorenberatung“ sowie im Pflegestützpunkt erhalten). 7.1. Grundsätzliches zur Pflegeversicherung SGB XI Durch das Elfte Buch im Sozialgesetzbuch ist die Pflege- bedürftigkeit definiert. Die Pflegebedürftigkeit wird nach § 14 Abs. 1 SGB XI de- finiert: „(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Per- sonen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selb- ständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.“ Die Ermittlung des Pflegegrades erfolgt nach § 15 SGB XI. Mit der Einstufung in einen Pflegegrad ergibt sich der gesetzliche Anspruch auf Leistungen aus der Pfle- geversicherung. Die gesetzliche Pflegeversicherung wurde am 01. Januar 1995 eingeführt. Im Rahmen von Weiterentwicklungen der Pflegeversicherung, wurde am 01. Januar 2017 das Pflegestärkungsgesetz II eingeführt. Mit Einführung die- ses Gesetzes wurde ein neuer Pflegebedürftigkeitsbe- griff definiert und die Einschätzung der Pflegebedürf- tigkeit von Pflegestufen auf Pflegegrade umgestellt. Mit der Umstellung auf Pflegegrade werden nun nicht mehr
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