(Kommunal-) Politik. Was ist das?
Wer darf da eigentlich wen wählen? Aktives Wahlrecht bedeutet, dass jemand an einer Wahl teilnehmen und seine Stimme abgeben kann, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Das bedeutet, er muss Deutscher sein; muss dort wohnen, wo gerade Wahlen sind (jemand der in Hamburg lebt, kann zum Beispiel nicht an der Wahl für den Dachauer Kreistag teilnehmen) und muss mindestens 18 Jahre sein. Das passive Wahlrecht bedeutet, dass jemand gewählt werden darf. Auch hier gibt es einige Beschränkungen - in erster Linie das Alter. Will eine Person in den Bundes-, Land- oder Kreistag bzw. in den Stadt- oder Gemeinderat gewählt wer- den, muss sie mindestens 18 sein. Will eine Person Bundespräsident werden, muss sie mindestens 40 sein. Auch, wer bayerischer Ministerpräsident werden will, muss mindestens 40 sein. Die Idee dahinter ist, dass der Erfinder dieser Regel meinte, dass man so eine wichtige Position nur bekleiden kann, wenn man schon über eine gewisse Lebenserfahrung und Reife verfügt. Nicht gewählt werden kann jemand, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, oder, wenn er eine »politische« Straftat begangen hat, also wenn er sein Land verraten oder etwa eine Wahl gefälscht hat. Diese »Sperre« gilt aber nur für fünf Jahre. Und wer wird da jetzt gewählt? Wurde ein Kandidat in den Landtag oder den Bundestag gewählt, arbeitet er Voll- zeit in der Politik. Er bekommt ein Gehalt und ein Büro mit Mitarbeitern und kann so seine Arbeit aufnehmen. In den kommenden Jahren wird er versuchen, zusam- men mit seinen Kollegen, die Ziele umzusetzen, welche er versprochen hat, nach seiner Wahl einzutreten. Wird ein Kandidat dagegen in einen Stadt- bzw. Gemeinderat oder den Kreistag gewählt, behält er seine normale Arbeit, welcher er tagsüber nachgeht. Er muss also in seiner Freizeit an den Sitzungen teilnehmen, in denen die Belange der Gemeinde oder des Landkreises besprochen werden. Dies macht er somit ehrenamtlich, was bedeutet: Er bekommt kein Geld für seine Arbeit oder höchstens eine Aufwands- entschädigung sowie die Fahrtkosten zum Sitzungsort.
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