Integration im Landkreis Dachau

BEGRIFFSERKLÄRUNGEN Asylbewerber Ein Asylbewerber ist eine Person, die in Deutschland einen Antrag auf Asyl gestellt hat und deren Asyl- verfahren noch nicht abgeschlossen wurde. Aufenthaltsgestattung Eine Aufenthaltsgestattung wird Asylbewerbern im laufenden Asylverfahren erteilt. Es ist gleichzeitig ein Dokument und das Recht, bis zum Abschluss des Asylverfahrens in Deutschland zu leben. Ausländer Als Ausländer werden in Deutschland alle Personen verstanden, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind, d. h. nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Zu ihnen gehören auch die Staatenlosen und die Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Personen, die zugleich die deutsche und eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen, zählen nicht als Ausländer. Duldung Unter Duldung versteht man die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gem. § 60a AufenthG. Eine Duldung wird beispielsweise erteilt, wenn die Abschiebung aus rechtlichen Gründen (z. B. das Recht zur Wahrung des Ehe- und Familienlebens) oder tatsächlichen Gründen (z. B. fehlende Reisedo- kumente) nicht möglich ist und der Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis erhält. Geduldete Ausländer sind ausreisepflichtig. Ausbildungsduldung (3+2 Regelung) Eine sog. Ausbildungsduldung bekommt eine ausreisepflichtige Person (also erst nach rechtskräftigem nega- tiven Abschluss des Asylverfahrens) dann, wenn sie im laufenden Asylverfahren eine qualifizierte Berufs- ausbildung begonnen hat und diese nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens weiterführen und abschließen möchte. Die Ausbildungsduldung wird für die komplette Dauer der Ausbildung (in der Regel beträgt die Ausbildungsdauer 3 Jahre) erteilt. Nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung hat die Person die Möglichkeit, für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 18a Abs. 1a AufenthG für die Dauer von 2 Jahren zu beantragen. Migrationshintergrund Gemäß des Statistischen Bundesamtes und des Mikrozensus von 2017 hat „eine Person (…) einen Migra- tionshintergrund, wenn sie selbst oder mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt besitzt“. Migrant Ein Migrant ist eine Person, die eine Wanderungsbewegung aus ihrem Heimatland in ein anderes Land vollzogen hat, um dort zu leben. Neuzugewanderter Für den Begriff Neuzugewanderter gibt es vom Bundesministerium für Bildung und Forschung keine vorgegebene Definition. Er wurde für das Projekt Kommunale Koordinierung der Bildungsangebote für Neuzugewanderte wie folgt definiert: Als Neuzugewanderte werden Person aufgefasst, die innerhalb der letzten 6 Jahre aus dem Ausland zugewandert oder geflüchtet sind und derzeit im Landkreis Dachau le- ben. Darüber hinaus zählen auch diejenigen Personen dazu, die bereits länger in Deutschland leben, aber einen einem Neuzugewanderten ähnlichen Integrationsbedarf aufweisen. Es werden durch die Bildungskoordination für Neuzugewanderte somit auch Migranten in den Blick genommen, die bereits seit längerem im Landkreis Dachau bzw. in Deutschland leben. Schutzformen Asylberechtigung Asylberechtigte sind politisch Verfolgte, die im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein werden – ohne eine Fluchtalternative innerhalb des Herkunftslandes oder anderweitigen Schutz vor Verfolgung zu haben. Flüchtling / Flüchtlingsschutz Der Begriff Flüchtling wird im alltäglichen Sprachgebrauch häufig als Synonym für Geflüchtete verwen- det. Er beschreibt jedoch im Verständnis des Asylrechts nur die Personengruppe der anerkannten Flücht- linge nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Diesen Flüchtlingsschutz erhält eine Person, wenn ihr Leben oder ihre Freiheit in ihrem Herkunftsland wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehö- rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist. Subsidiärer Schutz Subsidiären Schutz erhalten Personen, bei denen weder der Flüchtlingsschutz noch die Asylberech- tigung gewährt werden kann, denen im Herkunftsland aber ernsthafter Schaden droht. Dies kann zum Beispiel die Verhängung der Todesstrafe, Folter oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaff- neten Konflikts sein. Nationales Abschiebungsverbot Wenn die drei Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz – nicht grei- fen, kann bei Vorliegen bestimmter Gründe ein Abschiebungsverbot erteilt werden. Ein schutzsuchender Mensch darf nicht rückgeführt werden, wenn z z die Rückführung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellt oder z z dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Sichere Herkunftsländer Als sichere Herkunftsländer definiert das Gesetz Länder, von denen aufgrund der politischen Verhältnisse anzunehmen ist, dass den Staatsangehörigen keine staatliche Verfolgung oder ernsthafter Schaden droht. Ein Asylantrag von einer Person aus einem sicheren Herkunftsstaat wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt, es sei denn die Person bringt in der persönlichen Anhörung Tatsachen oder Beweismittel vor, die belegen, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat entgegen der Regelvermutung doch Verfolgung droht. Zu den sicheren Herkunftsstaaten zählen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie derzeit folgende Länder: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Montenegro, Senegal und Serbien (§29a AsylG sowie Anlage II; Art. 16a GG). Länder mit guter Bleibeperspektive Asylbewerber, die aus Herkunftsländern mit einer Schutzquote von über 50 Prozent kommen, haben eine gute Bleibeperspektive. Aktuell trifft dies auf die Herkunftsländer Eritrea, Irak, Iran, Syrien und Somalia zu. Welche Herkunftsländer das Kriterium Schutzquote (>/= 50 %) erfüllen, wird halbjährlich festgelegt. 6 7

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