Integration im Landkreis
GLOSSAR DER BEGRIFFE UND KONZEPTE Arbeitslose Als „Arbeitslose“ werden Personen definiert, die nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben und z vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur einer Beschäftigung mit weniger als 15 Stunden wöchentlich nachgehen z eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen z den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeiten dürfen, arbeitsfähig und -bereit sind (Verfügbarkeit) z sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben z nicht Schüler/-innen, Studierende oder Teilnehmer/-innen an beruflichen Bildungsmaßnahmen sind Arbeitsuchende Arbeitsuchende sind Personen, die - eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen, sich wegen der Vermittlung in ein entsprechendes Beschäftigungsver- hältnis bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter gemeldet haben und die angestrebte Tätigkeit ausüben können und dürfen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben (§ 15 SGB III). Bei den Arbeitsuchenden wird zwischen arbeitslosen und nichtarbeitslosen Arbeitsuchenden unter- schieden Asylbewerber Eine Asylbewerber:in ist eine Person, einen Antrag auf Asyl gestellt hat und deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen wurde. Asyl- und Integrationsbeirat im Landkreis Dachau Im Juni 2018 ist der Asyl- und Integrationsbeirat im Landkreis Dachau gegründet worden, dessen Initiierung und Betreuung die Integrationsbeauftragte übernahm. Die Integrationsbeauftragte leitet gemeinsam mit dem Sprecher und der Sprecherin die vierteljährlich stattfindenden Treffen. Der Beirat besteht aus 21 Mitgliedern, die zu gleichen Teilen aus den folgenden Bereichen kommen: Personen mit Migrationshintergrund, Vertreter und Vertreterinnen von relevanten Fachstellen, Behörden und Initiati- ven sowie politisch Verantwortliche. Diese besondere Zusammensetzung ermöglicht es, Herausforderun- gen und Chancen in allen integrationsrelevanten Bereichen zu erkennen, in den Sitzungen zu diskutieren und dann mit Unterstützung der zuständigen Fachstellen, den politischen Vertreterinnen und Vertretern sowie allen anderen Akteuren an die Entscheidungsträger weiterzugeben und nach Möglichkeit umzu- setzen. Nachdem der Beirat nach der Konstituierung seine Themenfelder erarbeitet und priorisiert hatte, – „Bildung“ und „Arbeit“ standen dabei im Vordergrund – entschieden sich die Beiräte, als erstes die Elternbildung bzw. Familienbildung anzugehen und arbeiteten an den darauffolgenden Sitzungen ge- meinsam mit Vertreterinnen der Schule an Lösungen, den Schulalltag in Dachau für alle zu erleichtern. Eine weitere wichtige Aufgabe des Beirats ist die Verleihung des Integrationspreises im Landkreis Da- chau. Für den Integrationspreis können sich alle, die sich für die Integration einsetzen, bewerben: Insti- tutionen, Vereine, Projekte oder Initiativen sowie Einzelpersonen. Ausbildungsduldung (3+2 Regelung) Eine sog. Ausbildungsduldung bekommt eine ausreisepflichtige Person (also erst nach rechtskräftigem negativem Abschluss des Asylverfahrens) dann, wenn sie im laufenden Asylverfahren eine qualifizierte Berufsausbildung begonnen hat und diese nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens weiterfüh- ren und abschließen möchte. Die Ausbildungsduldung wird für die komplette Dauer der Ausbildung (in der Regel beträgt die Ausbildungsdauer 3 Jahre) erteilt. Nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung hat die Person die Möglichkeit, für eine der erworbe- nen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 18a Abs. 1a AufenthG für die Dauer von 2 Jahren zu beantragen. Aufenthaltsgestattung Eine Aufenthaltsgestattung wird Asylbewerber:innen im laufenden Asylverfahren erteilt. Es ist gleichzei- tig ein Dokument und das Recht, bis zum Abschluss des Asylverfahrens in Deutschland zu leben. Ausländer:in Als Ausländer:in werden in Deutschland alle Personen verstanden, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind, d. h. nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Zu ihnen gehören auch die Staatenlosen und die Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Personen, die zugleich die deutsche und eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen, zählen nicht als Ausländer. Berufsintegrationsklassen Die Berufsschulpflicht gilt auch für zugewanderte und geflüchtete Jugendliche im Alter von 16 und 21 Jahren, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Mit den hohen Zuwanderungszahlen in den vergange- nen Jahren wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus ein zweijähriges berufs- vorbereitendes Bildungsangebot an den Berufsschulen in Bayern eingerichtet, so auch an der Staatlichen Berufsschule Dachau. Das Unterrichtsangebot erfolgt jeweils mit einem externen Kooperationspartner, der u.a. die sozialpäda- gogische Betreuung der jungen Erwachsenen gewährleistet. Es umfasst folgende Klassen: z Berufsintegrationsvorklasse (BIK-V): Erlernen der deutschen Sprache als Schwerpunkt, Vermittlung von Kenntnissen in Mathematik, Lebenswelt und Gestaltung sowie Ethik und Kommunikation z Berufsintegrationsklasse (BIK): Ergänzung des Unterrichts durch Praktika zum Zwecke der Berufsorientierung z Erwerb des Mittelschulabschlusses nach erfolgreichem Absolvieren der Berufsintegrationsklasse (BIK). Vormals Sprachintensivklassen (SIK), ab Schuljahr 2018/2019 Deutschklassen für Alphabetisierung (DK-BS) z Unterrichtsangebot für Berufsschulpflichtige, die während des Schuljahres nicht in reguläre Berufsintegrationsklassen aufgenommen werden können oder Alphabetisierungsbedarf aufweisen. Bewerber für Berufsausbildungsstellen Als Bewerber für Berufsausbildungsstellen zählen diejenigen gemeldeten Personen, die im aktuellen Berichtsjahr (1. Oktober - 30. September) individuelle Vermittlung in eine betriebliche oder außerbe- triebliche Berufsausbildungsstelle in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) wünschen und deren Eignung dafür geklärt ist bzw. deren Voraussetzung dafür gegeben ist. Hierzu zählen auch Bewerber für eine Berufsausbildungsstelle in einem Berufsbildungswerk oder in einer sonstigen Einrichtung, die Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen durchführt. 30 31
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